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Marokko Einreise

Reisevorbereitung

EINREISE & VISUM

Einreisebestimmungen für Marokko

Für die Einreise nach Marokko benötigen deutsche Staatsbürger einen Reisepass, der zum Zeitpunkt der Einreise mindestens für die Dauer des Aufenthaltes in Marokko gültig sein muss (Auskunft des marokkanischen Außenministeriums vom 26.10.2020). Die Ausreise mit einem abgelaufenen Reisepass ist nicht möglich.
Kontrollieren Sie das vor Ihrer Reise. Deutsche benötigen kein zusätzliches Visum.

Ab dem 26. Juni 2012 benötigen Kinder für Reisen einen eigenen Kinderreisepass, ein Eintrag bei den Eltern im Pass oder der Kinderausweis ist dann nicht mehr ausreichend.

Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie für Marokko auch auf der Seite der marokkanischen Botschaft in Deutschland. Für Reisende mit anderen Nationalitäten informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen Botschaft / Konsulat Ihres Heimatlandes.

Reisende mit Schweizer Staatsangehörigkeit können sich auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft informieren, Reisende mit österreichischer Staatsangehörigkeit beim Bundesministerium für Äußeres. Auf unserer Infoseite für Schweizer und Österreicher finden Sie zudem weitere Tipps und Hinweise zu den Themen Sicherungsschein, Reiseversicherung, Visum, Flüge und Bezahlung Ihrer Reise.

Bei der Ankunft am Flughafen in Marokko müssen Sie eine spezielle Einreisekarte ausfüllen. Diese bekommen Sie entweder im Flugzeug oder nahe dem Schalter bei der Einreise. Der Einreisezettel ist auf Englisch und Französisch. Alle Einreisenden erhalten zudem noch neben dem Einreisestempel auch eine Nummer in den Reisepass. Diese Nummer wird gespeichert und Sie benötigen sie auch beim Einchecken in die Hotels.

Machen Sie vor der Abreise auch einige Kopien Ihres Reisepasses und hinterlassen Sie diese bei Familie oder Freunden in Deutschland. Nehmen Sie auch einige Kopien mit nach Marokko und verstecken Sie sie an verschiedenen Stellen in Ihrem Gepäck. Das vereinfacht bei unverhofftem Verlust den Papierkram.

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ZOLL

Zollvorschriften für Marokko

Gerne geben wir Ihnen auf dieser Seite Informationen zum Thema Einfuhr- und Zollbestimmungen in Marokko von der deutschen Botschaft weiter.

Die Einfuhr folgender Artikel ist verboten:

  • Drohnen (ferngesteuerte Flugobjekte)
  • alle Arten von Feuerwaffen (ausgenommen sind Jagdwaffen, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist)
  • Hieb- und Stichwaffen, die normalerweise am Körper getragen werden (als Teil der Campingausrüstung können sie mitgeführt werden)
  • Sprechfunkgeräte aller Art
  • pornographische Erzeugnisse

In Marokko gelten strenge Devisenbestimmungen. Devisen müssen bei der Ein- und Ausfuhr ab einem Gegenwert von 100.000,– MAD deklariert werden. Die Deklarationsbescheinigung ist aufzubewahren und erforderlichenfalls bei Ausfuhr wieder vorzuzeigen. Sie ist nur einmal gültig und darf nicht älter als 6 Monate sein. Dirham-Beträge dürfen bis zu einer Höhe von 2.000,- MAD ein- und ausgeführt werden.

Zollpflichtig sind Alkoholika und Tabakwaren.

Es empfiehlt sich, vorab die Webseiten des marokkanischen und deutschen Zolls zu konsultieren:

marokkanischer Zoll

deutscher Zoll

Touristen ohne Wohnsitz in Marokko können ihren außerhalb Marokkos zugelassenen PKW für sechs Monate zollfrei nach Marokko einführen. Innerhalb dieses Zeitraums muss der PKW wieder ausgeführt werden. Bei Fristüberschreitung  droht eine erhebliche Zollstrafe. Bei Einreise mit einem Fahrzeug, das nicht vom Fahrzeugeigentümer selbst gefahren wird und bei einem Mietwagen, ist in der Regel eine Vollmacht des Fahrzeugeigentümers erforderlich. Ebenfalls erforderlich ist eine für Marokko gültige grüne Versicherungskarte. Ohne diese Karte muss an der Grenze eine Kurzhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Medikamenteneinfuhr in Marokko

Es ist grundsätzlich möglich Medikamente aller Art zum persönlichen Gebrauch nach Marokko einzuführen. Hierfür muss bei der Einreise an der Grenze beim Zoll

  • eine Verschreibung für das Medikament vorgelegt  (diese Verschreibung sollte zumindest ins Französische übersetzt sein)
  • eine Erklärung unterschrieben werden, mit der sich der Einführende verpflichtet die eingeführten Medikamente ausschließlich zum eigenen Gebrauch einzuführen
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